Rückkehr an den Arbeitsplatz

Sie haben gerade Ihre Krebsbehandlung abgeschlossen. Je nach Ihrem Gesundheitszustand können sich verschiedene Möglichkeiten ergeben, um Ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen:

  • Sie sind so weit genesen, dass Sie wieder arbeiten können wie vor Ihrer Erkrankung.
  • Sie fühlen sich noch nicht fit genug und würden gerne schrittweise an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. In diesem Fall könnte die schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen, die sogenannte reprise progressive du travail pour raisons thérapeutiques (RPTRT), für Sie in Frage kommen.
  • Sie nehmen Ihre Arbeit wieder auf. Jedoch wird Ihr Arbeitsplatz an Ihre Fähigkeiten angepasst – retour au travail avec aménagement de poste.
  • Es stellt sich heraus, dass Sie die Aufgaben an Ihrem letzten Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. In diesem Fall wird Ihre berufliche Wiedereingliederung (intern/extern)reclassement professionnel (interne/externe) in der Regel durch den CMSS eingeleitet. 
  • Es stellt sich heraus, dass Sie gar nicht mehr arbeiten können. (Zusätzliche Informationen: Invalidität)
La reprise du travail

Die schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen - reprise progressive du travail pour raisons thérapeutiques (RPTRT)

Diese Maßnahme löst den früheren mi-temps thérapeutique ab. Seit 2019 ergeben sich durch dieses neue Gesetz für die Rückkehr an den Arbeitsplatz mehr individuelle und an den Genesungszustand der Betroffenen angepasste Gestaltungsmöglichkeiten und mehr Flexibilität als bisher.

Um diese Maßnahme zu erhalten gilt folgendes: 

  1. Der behandelnde Arzt muss das Standardformular 'Antrag auf progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen' ausfüllen. 
  2. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitsunfähig sein. Darüber hinaus müssen Sie in den drei Monaten vor dem Antrag mindestens einen Monat lang nicht arbeitsfähig gewesen sein.
  3. Ihr Arbeitgeber muss zustimmen. Sie senden den ausgefüllten Antrag an Ihren Arbeitgeber, welcher mittels seiner Unterschrift seine Zustimmung bestätigt.
  4. Danach reichen Sie den Antrag bei der CNS ein und der CMSS wird über den Antrag entscheiden.
  5. Sie erhalten die Entscheidung schriftlich zu sich nach Hause.

Die Maßnahme zur schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit darf erst beginnen, sobald der CMSS diese genehmigt hat.

Gut zu wissen

Während der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit sind Sie krankgeschrieben. Sie müssen eine ärztliche Bescheinigung zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum vorlegen.

Während dieser Maßnahme erhalten Sie Krankengeld und sie wird mit in die Rechnung der 78-Wochen-Regelung kalkuliert.
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Häufig gestellte Fragen
 

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Rückkehr an den Arbeitsplatz mit Anpassungen

Sie nehmen Ihre Arbeit wieder auf. Jedoch wird Ihr Arbeitsplatz an Ihre Fähigkeiten angepasst – retour au travail avec aménagement de poste –, z.B. Sie sind im Schichtdienst von Nachtschicht befreit. 

Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit und Ihrer bevorstehenden Rückkehr an den Arbeitsplatz sollte Ihr Arbeitgeber dies bei dem zuständigen Arbeitsmediziner melden, damit dieser eine Einschätzung Ihres Gesundheitszustandes und Ihrer Arbeitsfähigkeit machen kann – examen de reprise de travail. Diese Untersuchung zur Wiederaufnahme der Arbeit muss vor oder spätestens am Tag der Wiederaufnahme der Arbeit durchgeführt werden.

Sie können auch selbst diese Einschätzung bei dem zuständigen Arbeitsmediziner in die Wege leiten. Je nach Einschätzung kann der Arbeitsmediziner eine Anpassung des Arbeitsplatzes vorschlagen und sofern Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, können Sie mit einer internen Anpassung Ihres Arbeitsplatzes Ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Im Rahmen einer späteren Einschätzung (Zeitpunkt legt der Arbeitsmediziner fest) wird, je nachdem, wie sich Ihr Gesundheitszustand und Ihre Arbeitsfähigkeit entwickelt haben, über weitere Schritte entschieden.

Berufliche Wiedereingliederung (intern/extern)

Es stellt sich heraus, dass Sie die Aufgaben an Ihrem letzten Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. In diesem Fall wird Ihre berufliche Wiedereingliederung (intern/extern)reclassement professionnel (interne/externe) – in der Regel durch den CMSS eingeleitet.

Der CMSS begutachtet Ihre Situation. Wenn die Unfähigkeit zur Ausübung der letzten Beschäftigung festgestellt wird, leitet der CMSS weitere Schritte über die „gemischte Kommission“ – commission mixte – und den zuständigen Arbeitsmediziner ein.

  • Stellt der zuständige Arbeitsmediziner fest, dass Sie in der Lage sind, Ihre letzte berufliche Tätigkeit weiterhin auszuüben, lehnt die commission mixte eine berufliche Wiedereingliederung ab.
  • Wird jedoch festgestellt, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre letzte berufliche Tätigkeit auszuüben, entscheidet die commission mixte über eine innerbetriebliche oder außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung.
  • Die Entscheidung der commission mixte wird Ihnen per Einschreiben innerhalb von 15 Werktagen mitgeteilt. Sie können innerhalb einer Frist von 40 Tagen beim Schiedsgericht der Sozialversicherung gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
Gut zu wissen

Ab dem Zeitpunkt der Befassung der "gemischten Kommission" genießen Sie, außer im Falle eines schweren Fehlers, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz endet nach Ablauf des zwölften Monats, nachdem dem Arbeitgeber die Entscheidung mitgeteilt wurde, dass eine interne berufliche Neueinstufung zwingend erforderlich ist.

Die interne (innerbetriebliche) Wiedereingliederung erfolgt bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber.

Der Arbeitsmediziner äußert sich:

  • zu den verbleibenden Fähigkeiten des Arbeitnehmers;
  • zu einer etwaigen Verminderung der Arbeitszeit oder Leistungsminderung;
  • zur etwaigen Anpassung der Stelle an den Arbeitnehmer;
  • zum vorübergehenden oder endgültigen Charakter der Arbeitsunfähigkeit;
  • zu den zeitlichen Abständen, zu denen sich der Arbeitnehmer zur Neubeurteilung vorstellen muss.

Le reclassement externe (en dehors de votre entreprise) a lieu sur le marché du travail.

Dans ce cas de figure, vous êtes inscrit, en tant que demandeur d’emploi, auprès de l’Agence pour le développement de l’emploi et vous pouvez demander une allocation de chômage. Si vous n’avez pas trouvé un nouvel emploi après l’expiration du délai prévu pour le paiement de l’allocation de chômage (y compris le renouvellement), vous pouvez, sous certaines conditions (le médecin du travail vous atteste une capacité d’exercer votre ancienne profession pour au moins dix ans ou vous avez exercé au moins dix ans une profession) demander une rémunération transitoire professionnelle, à condition que vous restez inscrit comme demandeur d’emploi.

Si le nouveau travail entraîne une perte de salaire, vous avez droit à un paiement de compensation jusqu’au moment où votre salaire actuel ne présente aucune perte de salaire par rapport à votre salaire avant la maladie et la réinsertion hors travail.

 

Die externe (außerbetriebliche) Wiedereingliederung erfolgt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Wenn Sie über den Status einer Person in beruflicher Wiedereingliederung verfügen und der Bezugszeitraum für Ihr Arbeitslosengeld endet, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen (Betriebszugehörigkeit länger als fünf Jahre auf einem Posten oder Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren in dem Unternehmen, in dem die außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung stattgefunden hat) eine berufliche Übergangsvergütung (indemnité professionnelle d'attente – IPA) erhalten. Diese Übergangsvergütung ist gedeckelt auf das 1,5-Fache des sozialen Mindestlohns und unterliegt Steuern und Sozialabgaben. Sie wird von der ADEM bewilligt bzw. entzogen und ausgezahlt.

Zur Broschüre

ADEM - Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung - ADEM Service handicap et reclassement professionnel

19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxembourg
T 247-88 888
E info.tcr@adem.public.lu

 

Mehr erfahren

Krankheiten sind grundsätzlich etwas sehr Persönliches, sie fallen in den Bereich der Privat- bzw. der Intimsphäre. Deshalb gilt: Wenn Sie zum Beispiel nach einer überwundenen Krebserkrankung zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, müssen Sie nicht über Ihre Krankheit sprechen.

Allerdings sollten Sie bedenken, dass, wenn Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, Sie sich einer Einstellungsuntersuchung beim Arbeitsmediziner unterziehen müssen. Anschließend wird der Arzt feststellen, ob Sie für den Posten die nötige Arbeitsfähigkeit besitzen und Ihr Arbeitsvertrag somit gültig ist.

Wenn Sie längerfristig krankgemeldet sind und es absehbar ist, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, gilt es, so früh wie möglich die für Sie passende soziale Absicherung zu finden und einzuleiten.

Bei längerer Krankmeldung werden Sie, in der Regel nach einem Zeitraum von sechs bis zehn Wochen, zu einer Untersuchung zum Kontrollarzt der CMSS eingeladen.

Nicht vergessen: Die Entscheidung, welches Szenario für Sie zutrifft, ist oft noch nicht bei der ersten Einschätzung (nach sechs Wochen ununterbrochener Krankmeldung) des Kontrollarztes des CMSS möglich. Es hängt von Ihrem Krankheits- und Genesungsverlauf ab. 

Wichtig ist, dass die Maßnahmen zur Orientierung in das passende soziale Sicherungssystem vor Ablauf der 78-Wochen-Regelung eingeleitet werden.

Und das können Sie selbst tun: Unbedingt den Ablauf der Zeitschiene innerhalb der 78-Wochen-Regelung im Blick behalten. In den Fällen, in denen Sie bemerken, dass Sie mit Ihren Krankmeldungen immer weiter an das Erreichen von 78 Wochen herankommen (am Stück oder in der Summe innerhalb von 104 Wochen) und Sie nach dem ersten Termin keine Einladung zu einer weiteren Begutachtung durch den CMSS erhalten haben, können Sie auch selbst einen Termin bei Ihrem zuständigen Arbeitsmediziner vereinbaren. Gemeinsam mit dem Arzt kann Ihre Situation im Hinblick auf die Thematik „Krebserkrankung und Beruf“ analysiert und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.

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