Steuerliche Aspekte
Sobald Sie von Ihrer Krebserkrankung erfahren, stellen sich unweigerlich Fragen zu den Kosten Ihrer Krankheit und zu steuerlichen Aspekten. In diesem Abschnitt finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Kann ich Kosten, die im Zusammenhang mit meiner Krankheit entstehen, steuerlich absetzen?
Kosten, die aufgrund Ihrer Krankheit entstehen und nicht zurückerstattet werden (Eigenleistungen, wie auf dem letzten Bescheid Ihrer Krankenkasse vermerkt, Eigenleistungen für Krankenhausaufenthalt), sowie Kosten für benötigte Haushaltshilfe oder die Betreuung Ihrer Kinder, gelten als außergewöhnliche Belastungen. Diese außergewöhnlichen Belastungen sind steuerlich absetzbar.
Wie profitiere ich von den steuerlichen Vorteilen?
Bei Ihrer Steuererklärung können Sie diese Ausgaben im Abschnitt „Außergewöhnliche Belastungen“ angeben.
- Durch Angabe der außergewöhnlichen Belastungen können Sie einen Abschlag vom steuerpflichtigen Einkommen erhalten. Der Abschlag wird auf Grundlage Ihrer finanziellen und familiären Situation (Einkommen, Anzahl der Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten) berechnet.
- Sie können aber auch einen Pauschalabschlag beantragen. Dieser kann nur bei Kosten für benötigte Haushaltshilfe, Pflege bei Pflegebedürftigkeit oder die Betreuung Ihrer Kinder beantragt werden. Voraussetzung: Die Haushaltshilfe muss sozialversichert sein oder für ein vom Staat anerkanntes Dienstleistungsgewerbe arbeiten.
Beantragen Sie beide Abschläge, wird Ihnen das Finanzamt den für Sie am günstigsten gewähren. Sie erhalten nicht zwei Abschläge.
Einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen beantragen
Invalidität und Steuern – was ist für mich wichtig zu wissen?
Sie können von drei Steuervorteilen profitieren:
- Wenn Sie Arbeitnehmer sind und Ihre Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt, wird der Betrag, den Sie für Werbungskosten abziehen können, erhöht.
Was Sie beachten müssen: Sie brauchen ein ärztliches Attest, das den Grad Ihrer Invalidität bescheinigt. Dieses fügen Sie Ihrer Steuererklärung bei. - Sie erhalten (unabhängig davon ob Sie Arbeitnehmer sind oder nicht) einen Pauschalabschlag für außergewöhnliche Belastungen. Der Abschlag ist abhängig vom Grad der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Sie können aber auch einen Abschlag für außergewöhnliche Belastungen beantragen, der Ihre tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Dieser ersetzt dann den Pauschalabschlag und wird Ihnen entsprechend Ihrer familiären und finanziellen Situation gewährt.
Was Sie beachten müssen: Sie brauchen ein ärztliches Attest, das den Grad und die Art Ihrer Invalidität bescheinigt. Dieses fügen Sie Ihrer Steuererklärung bei. - Wenn Sie Inhaber der Invalidenkarten B oder C sind, können Sie eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erhalten.
Was Sie beachten müssen: Sie müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars (s. u.) bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung – (Abteilung Kraft fahrzeugsteuer) einen Antrag stellen und eine Kopie des Behindertenausweises beifügen
Steuerverwaltung - Administration des contributions
Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung - Administration des douanes et accises (Direction)
- 22, rue de Bitbourg
L-1273 Luxembourg - T 28 18 28 18 (Zentrale)
- T 27 48 84 88 (jährliche Kraftfahrzeugsteuer)
- E douanes@do.etat.lu